Die Europäische Bürgerinitiative ist gestartet
Zum Inkrafttreten der Europäischen Bürgerinitiative
- Sebastian Zeitzmann –
In der Europäischen Union liegt das Recht, einen Gesetzgebungsakt vorzuschlagen, nahezu ausschließlich bei der Europäischen Kommission. Anders als beispielsweise in Deutschland, kann das Europäische Parlament nur in sehr wenigen, in den EU-Verträgen festgelegten, Fällen selbst einen Gesetzgebungsakt vorschlagen, der Ministerrat nie. Beide EU-Organe können die Kommission jedoch auffordern, zu einer bestimmten Materie einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen. Diese wird durch eine solche Aufforderung nicht zu einem Vorschlag verpflichtet, muss allerdings dem auffordernden Organ gegenüber die Gründe für ein entsprechendes Unterlassen darlegen.
Mit der EU-Verordnung 211/2011 über die Europäische Bürgerinitiative, welche ab dem 1. April dieses Jahres gilt, kann nunmehr auch die europäische Zivilgesellschaft die Kommission mit Anregungen zu Gesetzgebungsvorschlägen befassen. Ab dem genannten Datum können ausschließlich natürliche Personen, welche Unionsbürger sind, also die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates haben, entsprechende Initiativen vorlegen und Stimmen aus allen EU-Staaten sammeln, um eine bestimmte Angelegenheit auf die politische Tagesordnung der EU zu setzen. Bereits vor dem Stichtag eingereichte „Initiativen" wie die Greenpeace-Petition können nicht beachtet werden; eventuell bereits gesammelte Stimmen verfallen.
Während es ein vergleichbares Instrument in Deutschland nur auf regionaler und kommunaler Ebene gibt, existiert es in einigen EU-Staaten auch auf nationaler Ebene, wie in Österreich, Italien oder den Niederlanden. Auf EU-Ebene ist die Bürgerinitiative seit dem Vertrag von Lissabon, welcher 2009 in Kraft getreten ist, im EU-Vertrag vorgesehen. Die konkreten Details und Verfahrensschritte bestimmt die genannte Verordnung aus dem vergangenen Jahr.
Eine Bürgerinitiative kann lediglich zu einem Themengebiet initiiert werden, welches unter die Zuständigkeiten der Europäischen Union fällt. Politikbereiche, für welche nach geltendem Recht nur die Staaten zuständig sind, wie im Grundsatz das Steuer- oder Gesundheitsrecht, können nicht Gegenstand des Verfahrens sein. Eine Initiative darf zudem nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös sein; schließlich muss sie mit den Werten der EU, wie Achtung der Menschenwürde, Demokratie oder Rechtsstaatlichkeit, in Einklang stehen. Die Organisation muss durch mindestens 7 Bürger aus mindestens ebenso vielen EU-Staaten erfolgen. Die Organisatoren müssen nach ihrem nationalen Recht wahlberechtigt sein, in Deutschland also mindestens 18, in Österreich 16 Jahre alt sein. Für das gesamte Verfahren benennen sie eine Kontaktperson und einen Stellvertreter, welche die Gruppe nach außen vertreten.
In einem ersten Schritt müssen die Initiatoren über ein Online-Register der Kommission in einer der 23 EU-Amtssprachen die Registrierung ihres Vorschlags beantragen. Neben dem Gegenstand und den Zielen des Vorschlags müssen dabei unter anderem die persönlichen Kontaktdaten der Organisatoren sowie die Quellen, aus denen die Initiative finanziert wird, angegeben werden. EU-Mittel werden im Übrigen nicht zur Verfügung gestellt. Auch übersetzt die Kommission die Initiativen nicht selbst. Dies bleibt im Verantwortungsbereich der Initiatoren. Erfüllt die Initiative die formellen und inhaltlichen Bedingungen, wird sie registriert und auf der dafür vorgesehenen Homepage der Kommission veröffentlicht. Nach dieser Veröffentlichung haben die Organisatoren 12 Monate Zeit, um die notwendigen Stimmen in den Mitgliedstaaten der EU zu sammeln. Erforderlich sind dafür mindestens eine Million wahlberechtigte Unionsbürger, die entweder auf einem im Anhang der Verordnung definierten Papierformular unterschreiben oder aber die Initiative online unterstützen. Das Online-System muss allerdings von den Organisatoren gestellt werden. Entsprechende Open-Source-Software hat die Kommission auf ihrer Homepage verfügbar gemacht. Die zuständige nationale Behörde des Staates, in welchem die Onlinestimmen gespeichert werden, in Deutschland das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, muss das jeweilige Online-Sammelsystem vor allem auf Sicherheit prüfen und zulassen. Die einschlägigen Datenschutzgesetze sollen Anwendung finden.
Zu beachten bleibt, dass die Unterstützer einer Initiative aus mindestens einem Viertel der EU-Staaten, gegenwärtig also sieben, kommen müssen. Damit ein Staat zu diesem Viertel gezählt wird, muss eine bestimmte Mindestanzahl von Unterstützern im Staat erreicht werden. Diese orientiert sich an der Anzahl der Abgeordneten des Staates im Europäischen Parlament, multipliziert mit 750. Für Deutschland ergibt sich daher eine Mindeststimmanzahl von 74250; für Österreich sind es 12750, für das einwohnerärmste Malta 3750 Stimmen. Die abgegebenen Stimmen werden aber in jedem Fall auf die totale Stimmenanzahl angerechnet. Es ergibt sich von selbst, dass jeder Bürger nur eine Stimme hat, die entweder in seinem Heimat- oder Wohnsitzstaat gezählt wird. Die Prüfung und Stimmzählung obliegt in jedem Mitgliedstaat einer durch den Staat festgelegten Behörde. In Deutschland ist dies das Bundesverwaltungsamt.
Ist eine Initiative erfolgreich, hat die Europäische Kommission drei Monate Zeit, sie zu überprüfen. Sie ist verpflichtet, die Organisatoren persönlich zu empfangen; diese haben zudem das Recht, bei einer öffentlichen Anhörung im Europäischen Parlament zur jeweiligen Initiative beteiligt zu werden. Die Kommission wird zu einer ernsthaften Prüfung des Sachverhaltes verpflichtet. Beschließt sie sich dafür, eine Sache nicht weiterzuverfolgen und keinen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, trifft sie die gleiche Begründungspflicht wie bei Initiativen durch Europäisches Parlament oder Ministerrat. Rechtsbehelfe zum Europäischen Gerichtshof stehen gegen den Kommissionsbeschluss nicht zur Verfügung. Dies ist bedauerlich, letztlich aber konsequent, weil nach herrschender Meinung im vergleichbaren Verfahren dem EU-Parlament und Ministerrat ein solches Klagerecht wohl auch nicht zusteht.
Der Europäische Bürgerbeauftragte bietet in allen Stufen des Verfahrens seine Hilfe an, wenn Probleme auftreten sollten.
In den kommenden Monaten wird sich zeigen, ob die Bürgerinitiative ein funktionierendes Instrument zur Einbindung des EU-Bürgers in politische Entscheidungsprozesse in Brüssel werden kann. Das Potential dazu hat sie, weswegen sie uneingeschränkt zu begrüßen ist. Wünschenswert wäre es, wenn einzelne Initiativen dann aber auch zu konkreten Gesetzgebungsvorschlägen der Kommission führten. Nichts kann die EU gegenwärtig mehr brauchen, als ein wieder wachsendes Vertrauen ihrer Bürger in sie.
Die entsprechende Homepage der Kommission findet sich unter http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/welcome
Die Homepage des Bürgerbeauftragten ist www.ombudsman.europa



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